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Status:
„Das Oberlandesgericht Wien hat durch (einen Dreiersenat; Red.) in der Strafsache gegen Heinrich P wegen §§ 201 Abs 2; 15, 105 Abs l StGB über die Erklärung der Privatbeteiligten Elaine B gemäß § 48 Abs l Z 2 StPO, Geschäftszahl ... des Landesgerichtes Wiener Neustadt, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Subsidiarantrag wird Folge gegeben.
Das Strafverfahren gegen Heinrich P, geb ... 1957, wird wegen der von der Privatbeteiligten Elaine B als Subsidiaranklägerin gemäß § 48 Abs l Z 2 StPO gegen ihn erhobenen Anschuldigung,
er habe vermutlich in der Nacht zum 15.Jänner 2004 in Traiskirchen Elaine B
1. außer dem Fall des § 201 Abs l StGB aF mit
Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit,
indem er sie in einem Zimmer einsperrte und den Schlüssel abzog, sie erfaßte, zu einem Bett zerrte und sie
auf dieses warf, zur Duldung des Beischlafs genötigt;
durch gefährliche Drohung, indem er sie durch eine Geste ('Hals durchschneiden') mit einer Verletzung am Körper bedrohte, zur Unterlassung der Erstattung einer Meldung über den zu 1. genannten Vorfall zu nötigen versucht,
er habe hierdurch
zu l. das Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 2 StGB (idF BGB1 1989/242),
zu 2. das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs l StGB
begangen und werde nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein,
in den Anklagestand versetzt.
Gemäß § 218 StPO iVm §§ 207 und 214 Abs 2 StPO wird bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht (§ 13 Abs 2 Z 4 StPO) stattzufinden hat und zur Hauptverhandlung zu laden sind:
1. der Beschuldigte Heinrich P als
Angeklagter;
2. die Zeugen
Elaine B,
BezInsp. Kurt W, Gendarmerieposten Traiskirchen,
Bezlnsp. Wolfgang S, Grlnsp. Daniela W und Revlnsp. Sabine R, Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich,
Rosa Z,
Miriana R,
Begründung:
Gemäß § 218 StPO iVm § 207 Abs 3 StPO wird dem Verfahren folgende Anschuldigungsbehauptung zugrundegelegt:
Heinrich P war vom 22.September 2003 (bis zu seiner mit Alkoholproblemen begründeten Entlassung zum 26.Jänner 2004) beim ÖWD als Wachorgan im Flüchtlingslager Traiskirchen beschäftigt. Seinen Dienst versah er mit einer vom Wachdienst zur Verfügung gestellten 'Uniform', bestehend aus einer dunkelblauen Uniformjacke, einer dunkelgrauen Hose und einer blauen Kappe. Zu seinem Tätigkeitsbereich zählte unter anderem die abendliche Kontrolle des Hauses Nr.8, in dem auch die ... 1968 geborene Elaine B, Staatsangehörige von Kamerun, gemeinsam mit sieben anderen Afrikanerinnen in einem Zimmer untergebracht war. Diese war am 21.Dezember 2003 nach Österreich geflüchtet, hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt und war in das Flüchtlingslager Traiskirchen verbracht worden. B, die nur französisch spricht, lediglich ein wenig englisch, nicht aber deutsch versteht, war P mehrmals unangenehm aufgefallen, da er sie bei Begegnungen im Lager durch Gesten zum Mitkommen hatte bewegen wollen, wobei er stets auf seine Uniform gedeutet hatte. B hatte dieses Verhalten Angst eingeflößt, zumal sie aus seinen Gesten auch interpretiert hatte, daß er auf Grund seiner Position für deren Ausweisung aus dem Lager sorgen könnte.
Vermutlich in der Nacht zum 15. Jänner 2004 begab sich Heinrich P in der Absicht, sich der Subsidiaranklägerin sexuell zu nähern, zu deren Zimmer im Haus Nr.8, machte Licht und deutete B, die bereits geschlafen hatte, herauszukommen. Nur mit T-Shirt und Unterhose bekleidet sowie einem umgehängten Badetuch folgte sie P auf den Gang und schließlich über dessen Aufforderung in das Haus Nr. 13, da sie vermutete, wegen einer wichtigen (Asyl-)Angelegenheit in das dort befindliche Lagerbüro (Info-Point) zitiert zu werden. P geleitete die Frau dort jedoch in einen, zwar mit einem Schreibtisch, jedoch auch mit Betten ausgestatteten Raum, in dem er manchmal übernachtete, versperrte von innen die Türe und behielt den Schlüssel bei sich. Daraufhin und als P auf das Bett deutete, erkannte die Asylwerberin, daß der Mann mit ihr sexuell verkehren wollte und versuchte diesem Vorhaben, da eine Flucht aus dem versperrten Zimmer nicht möglich war, zu entgehen, indem sie sich neben einen Schreibtisch hockte. Nun wurde P wütend, erfaßte sie am umgehängten Handtuch, zerrte sie zum Bett und warf sie auf dieses. Nachdem er ihr die Unterhose heruntergerissen (die dadurch teilweise beschädigt wurde) und sich selbst zum Teil entkleidet hatte, vollzog er an der Subsidiaranklägerin gegen deren Willen, in 'Missionarsstellung', einen Beischlaf bis zur Ejakulation in deren Scheide. Daß P die B mit Gewalt und dadurch, daß er durch
Versperren des Zimmers verhinderte, daß das Opfer entkommen konnte, zur Duldung des Beischlafs genötigt hat, war ihm auf Grund seiner gewählten Vorgangsweisen und des Verhaltens der Frau, die durch ihren Fluchtversuch, ihr Verbergen in Hockestellung neben dem Schreibtisch und letztlich verbale Äußerungen und Gesten mehrmals deutlich zum Ausdruck gebracht hatte (S 189 ff), daß sie keinesfalls mit ihm sexuellen Kontakt wünschte, bewußt.
Bevor P das Zimmer wieder aufsperrte und die Subsidiaranklägerin gehen ließ, versuchte er noch, indem er sie mit einer Geste („Abschneiden des Halses') zumindest mit einer Verletzung am Körper bedrohte, davon abzuhalten, daß sie jemandem gegenüber von dem Vorgefallenen Meldung erstatte. Trotzdem, da sie mit der Tatsache der Vergewaltigung nicht fertig wurde, begab sich Elaine B am 1. Februar 2004 zum Journaldienst des Gendarmeriepostens Traiskirchen und erstattete gegen den zunächst unbekannten, schließlich in der Person Heinrich P’s ausgeforschten, Täter Anzeige.
Nach derzeitiger Aktenlage erscheint sowohl der Tatbestand des § 201 Abs 2 StGB (idF BGBl 1989/242) als auch jener der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs l StGB in objektiver und subjektiver Richtung zweifelsfrei erfüllt.
Was die vom Beschuldigten teilweise bestrittene objektive, zur Gänze jedenfalls subjektive Tatseite anlangt, hat sich das Oberlandesgericht in Beobachtung der Vorschrift des § 215 StPO (§ 218 StPO), wonach insbesondere durch eine zum Schuldspruch drängende Begründung der Entscheidung des in der Sache selbst erkennenden Gerichtes nicht vorgegriffen werden darf, orientiert an der Vorschrift des § 213 Abs l Z 2 StPO darauf zu beschränken, zu prüfen, ob eine zur Anklageerhebung ausreichende Verdachtslage gegeben ist.
Als ausreichend ist die Verdachtslage jedenfalls dann anzusehen, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für den Schuldspruch als für einen Freispruch spricht.
Im Gegenstand ist zunächst davon auszugehen, daß Gründe, warum die Subsidiaranklägerin mit dem Beschuldigten auf Grund eigener Interessen, freiwillig den Geschlechtsverkehr vollzogen und trotzdem danach gegen diesen Anzeige erstattet haben sollte, nicht ersichtlich sind, zumal P selbst angibt, ihr nichts für den Verkehr bezahlt zu haben (obwohl es angeblich unter Wachdienstbediensteten bekannt gewesen sei, daß Schwarzafrikanerinnen aus dem Lager der Prostitution nachgingen, siehe S 45) und zugestand, daß der Geschlechtsverkehr „schwer' durchführbar gewesen sei und sie selbst 'nichts' davon gehabt habe (siehe S 111). Den sexuellen Kontakt mit einer Asylwerberin und konkret mit der Subsidiaranklägerin hat der Beschuldigte im Übrigen erst zuletzt, nachdem er zuvor all dies abgestritten hatte (S 9 bzw S 71 ff) , zugestanden - nachdem er sich das Foto des Opfers beim ersten Mal zuwenig angeschaut gehabt hätte (siehe S 81) -, jedoch vorgebracht, daß diese mit ihm nach seinem Dienstschluß in der Früh (S 73), an anderer Stelle (ON 6) offensichtlich am späten Nachmittag, nachdem er sich mit ihr wie schon einmal zuvor in einem Kaffeehaus getroffen hätte, mitgegangen wäre und sodann freiwillig mit ihm sexuell verkehrt hätte. Dabei versuchte er seine höchst unterschiedlichen Angaben damit zu begründen, daß er sich für sein Vorgehen „geniert', wie bereits oben erwähnt das ihm vorgelegte Lichtbild des Opfers zuwenig genau angeschaut habe und letztlich -vor der Tat - viele alkoholische Getränke konsumiert habe (S 81), ohne daß er sich aber je mit Volltrunkenheit verantwortet hätte. Zu den seitens der Verteidigung namhaft gemachten Angestellten der Bäckerei W zum Beweis dafür, daß sich der Beschuldigte mit seinem späteren Opfer dort mehrfach aufgehalten habe, und der daraus offensichtlich zu ersehenden Unglaubwürdigkeit der Subsidiaranklägerin ist festzuhalten, daß die beiden Zeuginnen (Rosa Z und Mirjana R, ON 28 und 29) Elaine B bei einer Gegenüberstellung nicht mit Sicherheit wieder erkennen konnten: Während Z die die frühere Begleiterin des Beschuldigten vor der Wahlkonfrontation als 'relativ jung, zwischen 20 und 25 Jahren' beschrieben hatte, nach Gegenüberstellung mit drei Schwarzafrikanerinnen erklärte, wdaß es am ehesten die Nummer 3“ (Subsidiaranklägerin) war, gab R an, nicht sicher zu sein, aber zu “glauben, die Nummer 3 zu erkennen'. Damit bleibt aber die auf Grund der oben dargelegten Umstände gegen den Beschuldigten gerichtete Verdachtslage, die im Übrigen auch von der Untersuchungsrichterin bei Aufhebung der Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs 2 StPO mangels Fortbestandes der zuvor angezogenen Haftgründe -vor Schließung der Voruntersuchung- weiterhin als dringend angesehen wurde (siehe ON 31), in objektiver wie in subjektiver Richtung, die ebenso wie zu einer Anklageerhebung auch zu einer Beschlußfassung nach dem letzten Satz des § 48 Abs l Z 2 StPO erforderlich ist, weiter bestehen.
Die formellen Voraussetzungen für eine solche Beschlußfassung sind gleichfalls erfüllt:
Denn die Subsidiaranklägerin hat, nachdem sie als Privatbeteiligte vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt worden war, rechtzeitig erklärt (§ 48 Abs 2 StPO) , die Verfolgung aufrecht zu erhalten(ON 35 iVm S 3 d verso).
Da eine Wiederaufnahme der Voruntersuchung keine im Vorverfahren mögliche Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage erwarten läßt, hatte der Gerichtshof II.Instanz - zumal der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bereits gerichtlich vernommen wurde (ON 6) - die Versetzung in den Anklagestand auszusprechen (§ 48 Abs l Z 2 letzter Satz StPO).
Es wird das Schöffengericht (§ 13 Abs.2 Z.4 StPO) nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung abschließend zu klären haben, inwieweit die Verdachtsmomente zur Überführung des Beschuldigten ausreichen.“
(Oberlandesgericht Wien, 20.08.2004, 21 Bs 123/04)
Anmerkungen :
1. Der Beschuldigte hatte eingeräumt, mit der Subsidiaranklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, sich jedoch damit gerechtfertigt, daß dies freiwillig erfolgt wäre. Die Subsidiaranklägerin hat dies ebenso vehement bestritten wie die weitere Behauptung des Beschuldigten, sie wäre mit ihm zuvor bereits zweimal in einem Traiskirchener Café gewesen. Die Untersuchungshaft wurde unter anderem wegen des fortbestehenden, dringenden Tatverdachts für immerhin mehr als fünf Wochen aufrechterhalten.
2. Keine der beiden Gegenüberstellungszeuginnen (Beschäftigte des Cafés) war sich sicher, die Subsidiaranklägerin als „Kaffeehausbekanntschaft“ des Beschuldigten wiederzuerkennen; es darf vermutet werden, daß sie auch bei einer ohne die Subsidiaranklägerin durchgeführten Gegenüberstellung eine der Afrikanerinnen „wiedererkannt“ hätten. Hinzu kommt, daß beide Zeuginnen die Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Bekannten als durchaus fließend, und keineswegs etwa als „mit Händen und Füßen“ erfolgt, darstellten. Der Beschuldigte spricht aber lediglich deutsch und ein wenig englisch, die aus dem frankophonen Afrika stammende Subsidiaranklägerin jedoch nur französisch und höchstens ein paar wenige Brocken englisch.
3. Der Beschuldigte hat beim Vorhalt von Lichtbildern verschiedener Afrikanerinnen die Subsidiaranklägerin wiederholt nicht wiedererkannt. Als man ihm das Foto der Subsidiaranklägerin vorhielt, stellte er zwar nicht in Abrede, mit dieser Geschlechtsverkehr gehabt zu haben – „seine“ Kaffeehausbekanntschaft wäre aber eigentlich eine „Festere“ mit „ganz kurzen“ Haaren gewesen, die auch im Haus 8 des Lagers gewohnt habe.
4. Zur fraglichen Zeit muß unter manchen der Wachebediensteten des Lagers so etwas wie eine „Selbstbedienungsmentalität“ in bezug auf Sexdienste von Lagerbewohnerinnen geherrscht haben: Nicht nur haben Kollegen des Beschuldigten zeugenschaftlich bestätigt, daß der Beschuldigte seine Tätigkeit als Wachmann dazu benutzt habe, Kontakte zu Lagerbewohnerinnen zu knüpfen; sie wußten auch von einem weiteren Kollegen zu berichten, der zu jener Zeit mit einer Bewohnerin unter der Dusche erwischt worden war, und waren teils auch der Ansicht, “Die Frauen da drinnen gehen fast alle auf den Strich. Man sieht das alles.“ (Zitat aus einer Vernehmung).
5. Der (nicht näher begründete) Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung ist vor dem Hintergrund all dessen völlig unverständlich. Aus dem Aktengang –der Rücktritt erfolgte nach der Gegenüberstellung mit den Café-Bediensteten, während man sich zuvor nicht gegen die Fortsetzung der U-Haft ausgesprochen hatte- ist zu erschließen, daß die Gegenüberstellung den Ausschlag gegeben haben dürfte. (Auch die U-Richterin hatte für sich das Ergebnis der Gegenüberstellung mit der Bemerkung „Erkannt ist erkannt.“ resümiert, ging in weiterer Folge dann aber auch noch im Beschluß über die Aufhebung der U-Haft vom fortbestehenden, dringenden Tatverdacht aus.)
„Würde es zur Straflosigkeit erzwungenen Geschlechtsverkehrs bereits genügen, sein Opfer bloß flüchtig aus dem Caféhaus zu kennen, so ließe sich wohl auch der Straftatbestand der ‚Vergewaltigung in der Ehe’ (§ 203 StGB) nicht mehr länger aufrechterhalten; und könnte eine Alkoholisierung per se bereits einen Vorsatz ausschließenden Irrtum im Sinne des § 8 StGB bzw. schuldbefreiende Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB herbeiführen, wäre das StGB gerade in seinen schwersten Delikten (wie den hier angelasteten), zu denen ein ‚Fahrlässigkeits-Pendant’ fehlt, weitgehend ohne praktischen Anwendungsbereich!“ (Zitat aus der Subsidiaranklage)
6. Die Subsidiaranklägerin –der in der vergangenen Woche übrigens auch Asyl gewährt wurde (uzw. bereits in erster Instanz !)- ist im Hinblick auf die nunmehrige Entscheidung des Oberlandesgerichts inzwischen auch bereits an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt herangetreten mit der Anregung, die Verfolgung wieder aufzunehmen (§ 49 Abs.1 StPO), zumal es angesichts der als ausreichend festgestellten Verdachtslage nicht einsehbar ist, daß sie als Subsidiaranklägerin das mit der Verfolgung von Offizialdelikten verbundene Kostenrisiko zu tragen haben soll. (Sollte nämlich der Beschuldigte im fortgesetzten Verfahren vom Schöffengericht, aus welchen Gründen immer, freigesprochen werden, so hätte gemäß § 390 Abs.1 iVm. § 393 Abs.4 StPO die Subsidiaranklägerin die gesamten Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen.)
Im gleichen Sinne wurde auch die Justizministerin, per Eigendefinition ja sensibel für frauenspezifische Angelegenheiten, um Ausübung ihres Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft ersucht. (Wie die zwischenzeitige Medienberichterstattung nahelegt, dürfte es aber auch diesmal nur bei einem konturlosen „Ma!“ bleiben ...)
7. Aber auch die Amtshaftung wird im vorliegenden Fall sicher nicht zu kurz kommen:
7.1 Im Falle eines Schuldspruches wird wohl eine Haftung des Bundesministers für Inneres in Betracht kommen, auch wenn der Beschuldigte laut eigenen Angaben in der Tatnacht nur seine „Freizeit“ im Lager verbracht hat und auch wenn der ÖWD nicht direkt vom Innenministerium, sondern von European Homecare beauftragt war; diesfalls haftet das Innenressort sowohl für die Schmerzengeldansprüche des Opfers als auch für dessen Vertretungsaufwand im Strafverfahren.
7.2 Im Falle eines Freispruchs wäre zumindest das Justizressort gefordert, darzulegen, warum der Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung vertretbar gewesen und dementsprechend keine Haftung für den Kostenaufwand der Subsidiaranklägerin (uzw. sowohl für ihre eigenen Kosten als auch für diejenigen des Beschuldigten, siehe oben 6.) gegeben sein sollte.
Ergänzung (06.10.2004)
Laut Mitteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 01.10.2004 hat die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die gerichtliche Verfolgung des Heinrich P. wegen §§ 201 Abs.2 StGB idF. BGBl. Nr. 242/1989, 15, 105 Abs.1 StGB gemäß § 49 Abs.1 StPO wieder übernommen.
Die Hauptverhandlung findet am 08.11.2004, 09.00 Uhr, im Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Wiener Neustadt statt.
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