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Problemstellung:
„Das Landesgericht Wiener Neustadt hat als Schöffengericht über den vom Oberlandesgericht Wien gegen Heinrich P. wegen §§ 201 Abs.2 StGB (idF. BGBl. 1989/242) und 15, 105 Abs.1 StGB erhobenen Anklagebeschluß nach der am 02.02.2005 ... durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt :
Der Angeklagte wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe vermutlich in der Nacht zum 15. Jänner 2004 in Traiskirchen Elaine B.
1. außer dem Fall des § 201 Abs.1 StGB (alte Fassung) mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie in einem Zimmer einsperrte und den Schlüssel abzog, sie erfaßte, zu einem Bett zerrte und sie auf dieses warf, zur Duldung des Beischlafs genötigt;
2. durch gefährliche Drohung, indem er sie durch eine Geste ('Hals durchschneiden') mit einer Verletzung am Körper bedrohte, zur Unterlassung der Erstattung einer Meldung über den zu 1. genannten Vorfall zu nötigen versucht;
gemäß § 259 Ziffer 3 StPO
freigesprochen .
Die Privatbeteiligte Elaine B. wird gemäß § 366 Abs.1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ... hat das Gericht nachstehenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der Angeklagte ist 48 Jahre alt, geschieden und zuletzt ohne Beschäftigung. In der Zeit vom 22.09.2003 bis zu seiner mit Alkoholproblemen begründeten Entlassung am 26.01.2004 war er beim Aufpasser-Service als Wachorgan beschäftigt und in dieser Eigenschaft im Flüchtlingslager Traiskirchen zum Dienst eingeteilt. Seinen Dienst versah er mit einer vom Wachdienst zur Verfügung gestellten „Uniform' , die aus einer dunkelblauen Uniformjacke, einer dunkelgrauen Hose und einer blauen Kappe besteht. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. auch die abendliche Kontrolle des Hauses 8, des sogenannten Frauenhauses, in welchem auch die Zeugin Elaine B., Staatsangehörige von Kamerun, gemeinsam mit sieben anderen Af rkannerinnen in einem Zimmer untergebracht war. Elaine B. war am 21.12.2003 nach Österreich geflüchtet und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Da die Beziehung des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin in letzter Zeit schlecht gewesen war, schlief er fallweise im Haus Nr. 13, in welchem sich ein Büro („Info-Point“) , sowie ein Raum, der zwar mit einem Schreibtisch, aber auch mit Betten ausgestattet ist, befindet und in welchem es den Aufpasser-Service - Angestellten gestattet ist, zu nächtigen.
Im Lager wurde allgemein darüber gesprochen, daß die im Haus 8 untergebrachten Schwarzafrikanerinnen der Prostitution nachgehen würden (siehe Zeugenaussage Franz Sch.) . Den Bediensteten des Aufpasser-Service, die während ihres Dienstes die oben näher beschriebene Uniform tragen, ist es mittels Dienstanordnung untersagt, mit den im Lager aufhältigen Frauen Kontakte zu knüpfen.
Trotz dieses Verbotes traf sich der Angeklagte einige Male mit der Asylwerberin Elaine B. im Café W in Traiskirchen, wobei er jeweils mit seiner Uniform bekleidet war. Im Lokal kam es zum Austausch von Zärtlichkeiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Elaine B., die von den Angestellten des Café W registriert wurden und deretwegen sie auch den Angeklagten zur Rede gestellt haben, weil ein derartig auffälliges Verhalten als geschäftsschädigend empfunden wurde.
Da es - wie erwähnt - dem Angeklagten untersagt war, in seiner Berufskleidung mit einer Lagerinsassin Kontakt zu pflegen, ging die Zeugin B. sowohl auf dem Weg zum, als auch nach Verlassen des Cafés, einige Schritte hinter dem Angeklagten, damit auf der frei einsehbaren Strecke nicht auf die Zusammengehörigkeit des Angeklagten und der Zeugin geschlossen werden konnte. Das zeitversetzte Erscheinen der beiden im Lokal W wird ebenfalls von den Angestellten des Lokal W, den Zeuginnen R und Z bestätigt.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, ca. Mitte Jänner 2004, kam es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. nach einem abermaligen Besuch des Café W gegen ca. 23.00 Uhr im Objekt Nr. 13 der Betreuungsstelle Traiskirchen zum Geschlechtsverkehr, wobei nicht festgestellt werden konnte, daß dieser gegen den Willen der Zeugin B durchgeführt wurde.
Am Morgen des 01.02.2004 erstattete Elaine B. am Gendarmerieposten Traiskirchen Anzeige, daß sie vor ca. zwei Wochen, vermutlich an einem Mittwochabend, von einem uniformierten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes vergewaltigt worden sei.
Für den der Anzeigeerstattung folgenden Tag, den 02.02.2004, hatte die Zeugin B. eine Ladung zur Einvernahme in ihrem Asylverfahren erhalten, der sie jedoch keine Folge leistete. Mit Schreiben vom 10.02.2004 teilte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Rainer dem Bundesasylamt mit, daß er die Zeugin B. im Asylverfahren vertrete und daß es sich bei ihr um jene kamerunische Staatsbürgerin handle, welche mediennotorisch im Lager Traiskirchen einer Vergewaltigung durch einen Wachebeamten zum Opfer gefallen sei, wobei er darauf hinwies, daß sie auch bereits in ihrer Heimat vergewaltigt worden sein soll. Eine weitere Vernehmung vor dem Asylamt, die für den 17.02.2004 angesetzt worden war, mußte verlegt werden, da an diesem Tag die kontradiktorische Einvernahme der Zeugin vor der Untersuchungsrichterin stattfand. Schließlich wurde dem Asylantrag der Zeugin Elaine B. mit Bescheid vom 30.08.2004 stattgegeben und festgestellt, daß ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte - wie von der Zeugin Elaine B. anläßlich ihrer Erstbefragung auf dem Gendarmerieposten Traiskirchen am 01.02.2004 und gleichlautend vor der Untersuchungsrichterin am 17.02.2004 angegeben, gegen ihren Willen einen Geschlechtsverkehr durchführte, bzw. sie durch gefährliche Drohung, nämlich der Geste des „Halsdurchschneidens' versuchte, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen.
Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig und gab an, daß ihm die Zeugin B. jeweils durch Lächeln und freundliches Benehmen zu verstehen gegeben habe, daß sie an seiner Person Interesse habe. Deshalb habe er sich, entgegen dem Verbot, als Angestellter des Aufpasser-Service mit Lagerinsassen persönlich Kontakt aufzunehmen, mit ihr im Cafe W getroffen, wo es zuerst zum Austausch von Zärtlichkeiten und später im Lager selbst auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen sei. Er habe sich zwar verbal mit der Zeugin B. nicht unterhalten können, doch habe sie einige Worte, wie z.B. „Kaffee' oder „gemma Zimmer' verstanden. Im übrigen hätte er sich mit Gesten verständlich gemacht. Da es sich um einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe, habe er der Zeugin auch nicht gedroht, er werde ihr den Hals durchschneiden, wenn sie ihn anzeigen sollte.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten konnte durch das durchgeführte Beweisverfahren nicht widerlegt werden.
Den Umstand, daß der Angeklagte ursprünglich leugnete, mit der Zeugin B. Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben, später jedoch den Geschlechtsverkehr zugestand und erklärte, er habe sich das ihm vorgelegte Foto der Frau nicht genau angesehen, erklärte er damit, daß er sich für sein Verhalten geniert habe. Seine unterschiedlichen Angaben, er habe mit der Zeugin B. nach seinem Dienstschluß in der Früh verkehrt, während er vor dem Untersuchungsrichter angab, der Geschlechtsverkehr habe am späten Nachmittag stattgefunden, erklärt er ebenfalls damit, daß er „durcheinander' gewesen sei und aufgrund seiner Alkoholprobleme Schwierigkeiten bezüglich der zeitlichen Einordnung gehabt hätte.
Diese Verantwortung ist aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der Schöffensenat in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat, deshalb glaubwürdig und nachvollziehbar, da es sich bei dem Angeklagten um eine ausgesprochen einfach strukturierte Persönlichkeit handelt, und er offenbar annahm, die Zeugin habe an seiner Person Gefallen gefunden, weshalb sie unentgeltlich mit ihm sexuell verkehrte. Für ihn spricht auch, daß er selbst angibt, der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin B. sei „schwer' durchführbar gewesen und die Zeugin B. hätte seiner Meinung nach von dem Geschlechtsverkehr „nichts gehabt'. Aus diesem Grund konnte seine Vermutung, das Motiv der Zeugin B. für das Einlassen auf den Geschlechtsverkehr wäre darin gelegen, daß sie aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Wacheorgan in der Betreuungsstelle einerseits sich Vorteile versprochen hätte bzw. sie andererseits aufgrund ihres noch nicht erledigten Asylverfahrens eventuell gehofft habe, durch eine Heirat mit ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht völlig entkräftet werden.
Demgegenüber waren die Angaben der Zeugin Elaine B. insgesamt nicht nachvollziehbar, erwiesen sich als widersprüchlich und wurden in den wesentlichen Teilen durch die Aussagen der Zeuginnen Z und R widerlegt.
Wenn die Zeugin B. angibt, sie sei Mitte Jänner um ca. 23.00 Uhr über Aufforderung des Angeklagten, der ihr nur vom Sehen bekannt gewesen sei, aus dem Zimmer gelockt worden und sie dieser Aufforderung nur deshalb gefolgt wäre, weil der Angeklagte aufgrund seiner Uniform eine Autorität für sie dargestellt habe, so steht dies mit dem Eindruck, den das Gericht durch die Vorführung der kontradiktorischen Videoaufzeichnung über die Einvernahme der Zeugin gewonnen hatte, in krassem Widerspruch. Die Zeugin Elaine B. vermittelte einen ausgesprochen selbstsicheren Eindruck, sodaß es schwer vorstellbar ist, daß sie sich durch den eher unsicher wirkenden Angeklagten derart eingeschüchtert fühlte, daß sie gegen ihren Willen ihre Unterkunft verlassen hätte.
Darüberhinaus gab die Zeugin anläßlich ihrer kontradiktorischen Einvernahme an, der Angeklagte habe vor dem gegenständlichen Vorfall bereits 4 oder 5 Mal auf seine Uniform gedeutet und ihr zu verstehen gegeben, daß sie mitkommen solle, widrigenfalls er dafür sorgen könne, daß sie aus dem Lager „rauskomme'. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Zeugin zur Nachtzeit, spärlich bekleidet, der Aufforderung des Angeklagten mitzukommen, gefolgt sein soll, wenn dies nicht vorher bereits abgesprochen gewesen wäre, zumal sie ja aufgrund der vorangehenden Vorfälle wußte, daß das Nichtbefolgen dieser „Anordnungen' durch den Angeklagten mit keinerlei Nachteilen für sie verbunden war.
Weiters wurden die Angaben der Zeugin B., sie sei niemals mit dem Angeklagten im Café W gewesen, durch die Aussage der Zeuginnen Z und R widerlegt und somit als unwahr festgestellt.
So gab die Zeugin Z bereits im Vorverfahren vor der Untersuchungsrichterin nach Gegenüberstellung mit drei Schwarzafrikanerinnen an, „daß am ehesten die Nummer 3“ - die Zeugin B. - jene weibliche Begleiterin gewesen sei, die sich mehrfach mit dem Angeklagten im Café aufgehalten habe, während die Zeugin R aussagte, nicht sicher zu sein, aber zu glauben, die Nummer 3 zu erkennen. In der Hauptverhandlung gab die Zeugin Z an, bei der Gegenüberstellung im Vorverfahren „die Frau gesehen und gewußt zu haben, das war sie' und daß sie nicht glaube, sich damals bei der Gegenüberstellung geirrt zu haben. Sie sei deshalb nicht 100%ig sicher gewesen, weil die Schwarzafrikanerin, die sich im Café mit dem Angeklagten getroffen habe, immer eine Kopfbedeckung getragen habe, während bei der Gegenüberstellung keine Kopfbedeckung getragen worden sei.
Auch die Zeugin R wiederholte ihre oben wiedergegebene Aussage vor der Untersuchungsrichterin in der Hauptverhandlung. Sie deponierte, daß ihr drei Frauen gegenübergestellt worden seien, von denen sie zwei überhaupt nicht gekannt hätte, jedoch sei ihr das Gesicht der dritten Frau bekannt gewesen, weshalb sie nicht habe sagen können, diese 100%ig zu erkennen, doch sei sie zu 99 % der Meinung, daß es sich bei der Zeugin um jene Frau handle, die mit dem Angeklagten in der Bäckerei gewesen sei .
Nachdem den beiden Zeuginnen die Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin B. vorgespielt wurde, gab die Zeugin Z an, dass es sich bei der Zeugin B. um die Frau handle, die mit dem Angeklagten in der Bäckerei gewesen sei, während die Zeugin R angab, die Zeugin „irgendwie anders in Erinnerung zu haben'.
Nachdem die Zeugin B. den beiden Zeuginnen persönlich im Verhandlungssaal gegenübergestellt wurden, gab die Zeugin R an, zu 99% sicher zu sein und auch die Zeugin Z gab an, eindeutig die Zeugin B. als jene Frau zu erkennen, die mit dem Angeklagten in der Bäckerei gewesen sei und dort auch mit ihm „geschmust' hätte.
Der Umstand, daß beide Zeuginnen das Alter der 1968 geborenen Zeugin B. mit ca. 25 Jahren angaben, schadet deren Glaubwürdigkeit nicht. Diesbezüglich ist auszuführen, daß es gerichtsnotorisch schwierig ist, Personen anderer Hautfarbe altersmäßig richtig einzuschätzen, da in lebensnaher Betrachtungsweise zu berücksichtigen ist, daß gerade Altersangaben bezüglich im näheren Umfeld nicht autochthoner Personen einer starken subjektiven Färbung unterliegen. Verhältnismäßig große Differenzen zwischen dem tatsächlichen und dem eingeschätzten Lebensalter sind die geradezu zwangsläufige Folge, da es zumeist an entsprechenden, eine korrekte Schätzung zulassenden Erfahrungswerten fehlt. Darüberhinaus steht die abweichende Altersschätzung mit der Wiedererkennungsfähigkeit der Zeuginnen in keinerlei beeinflussendem Zusammenhang, da sie sich aufgrund der äußeren Erscheinung der Zeugin B. innerhalb einer plausiblen Bandbreite bewegt.
Gerade der Umstand, dass bereits im Vorverfahren die beiden Zeuginnen nach Gegenüberstellung mit drei Schwarzafrikannerinnen - was in der Hauptverhandlung naturgemäß nicht möglich war - unabhängig voneinander die Zeugin B. wiedererkannt haben, zeigt, daß sie durchaus in der Lage sind, nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Person anderer Hautfarbe zu identifizieren.
Auch der von der Zeugin B. zum Beweis der Vergewaltigung vorgelegten zerrissenen roten Unterhose, die sie in der Nacht der Vergewaltigung getragen haben will, kommt keinerlei Beweiskraft zu. Dies vor allem deshalb, weil im Hinblick auf die Aussage des Angeklagten, die Zeugin habe eine beige Unterhose getragen, zweifelhaft ist, ob es sich tatsächlich um jenen Slip handelt, den die Zeugin am Abend des Geschlechtsverkehrs getragen hatte und die als Deposit vorgelegte rote Hose lediglich am Saum unmerklich aufgetrennt ist. Auch ist die Authentizität des vermeintlichen Beweisstücken durch den relativ langen Zeitraum, der bis zur Anzeigeerstattung verstrichen ist, wesentlich beeinträchtigt. Es kann weiters nicht ausgeschlossen werden, daß die marginale Beschädigung des Slips (aufgetrennter Saum) infolge normaler Abnützung entstanden ist. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem behaupteten Herunterreißen der Hose im Zuge der Gewalteinwirkung im Rahmen der vermeintlichen Vergewaltigung und der kaum merkbaren Beschädigung läßt sich nicht herstellen.
Letztendlich läßt auch die in der kontradiktorischen Einvernahme getätigte Aussage der Zeugin B., bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen zu sein, Rückschlüsse auf die Verantwortung des Angeklagten, die Zeugin habe sich allenfalls deshalb mit ihm eingelassen, weil sie sich aus welchem Grunde auch immer, Vorteile versprochen hatte, zu.
Da insbesondere aufgrund der Aussagen der beiden Zeuginnen Z und R Bedenken an den Angaben der Zeugin B. bestanden, kann - auch im Hinblick auf die zeitliche Nähe zwischen Anzeigeerstattung und Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren - die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht widerlegt werden, weil die Angaben der Zeugin B. keine ausreichend tragfähige Basis für einen Schuldspruch darstellten.“
(Landesgericht Wiener Neustadt, 02.02.2005, 43 Hv 95/04 b)
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Bemerkungen/Tipps:
Unser Senf dazu :
Unserer ebenso überflüssigen wie unmaßgeblichen Meinung nach handelt es sich bei diesem Freispruch in Wahrheit um eine Fehlentscheidung bzw., bei aller juristischer Objektivität, bestenfalls lediglich um einen sog. „Zweifelsfreispruch“, womit aber per se auch kein Anhaltspunkt für die der Elaine B. nunmehr, offenbar rein reflexartig, angelastete Verleumdung bzw. Falschaussage besteht:
1. Soweit im Freispruch der Schluß gezogen wird, die Elaine B. habe ihre Anschuldigungen gegen Heinrich P, um sich für ihr Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen, hat dies in ihrem Asylakt tatsächlich keinerlei Niederschlag gefunden.
Einzig unsere seinerzeitige Vollmachtsbekanntgabe, verbunden mit dem Antrag auf Beiziehung einer Referentin und einer Dolmetscherin zur Asyleinvernahme, hat auf diesen Umstand verwiesen; der Inhalt dieser Bekanntgabe beruhte aber nicht auf Angaben der Elaine B. uns gegenüber, sondern auf unserer damaligen Kenntnis der „Kurier“-Berichterstattung vom 03.02.2004, worin zu lesen war, daß Elaine B. auch schon in ihrer Heimat Opfer sexueller Übergriffe gewesen sein soll.
Elaine B. hat den Umstand ihrer im Lager Traiskirchen erlittenen Vergewaltigung selbst nie für ihr Asylverfahren verwendet und war das auch bei ihrer Asyleinvernahme am 19.05.2004 kein Thema.
Damit fehlt es aber entgegen dem Freispruch in Wahrheit bereits an jeglichem Motiv, warum Elaine B. den Heinrich P. durch ihre Behauptungen zu Unrecht beschuldigt haben sollte, zumal ihre Behauptungen -bis auf unsere, durch einen Medienbericht veranlaßte, Bekanntgabe - überhaupt keinen Eingang in ihr Asylverfahren gefunden haben.
Die weiters im Freispruch aufgestellte „Hilfs-Hypothese“, die Elaine B. könne sich vom Heinrich P. im Hinblick auf ihren damals noch ungeregelten Aufenthaltsstatus eine Eheschließung erwartet haben, entbehrt jeder aktenmäßigen Grundlage. Heinrich P. hat nie auch nur behauptet, derlei Hoffnungen bei Elaine B. erweckt zu haben, geschweige denn von Elaine B. mit derlei konfrontiert worden zu sein. Angesichts dessen ist aber auch die Annahme, daß die letztlich erfolgte Anzeigeerstattung gegen Heinrich P. geeignet gewesen sein könnte, dessen Ehewilligkeit zu fördern, schon von vornherein absurd - selbst wenn es sich um einen „Racheakt“ dafür gehandelt haben sollte, daß Heinrich P. ihr den „Schandlohn“ verweigerte, kein Asyl verschaffte oder sie nicht heiraten wollte, ist kein Grund ersichtlich, weshalb Heinrich P. nichts dergleichen zu seiner Entlastung vorgebracht haben sollte. Hat er aber eben auch nicht.
Wo bitteschön ist also das Motiv ???!!!
2. Daß das Schöffengericht in seinem Freispruch der leugnenden Verantwortung des Heinrich P. folgte, hat unserer Meinung nach unter anderem auch maßgeblich daran gelegen, daß Elaine B. in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machte - also im Hinblick darauf, daß sie bereits im Vorverfahren vernommen und diese Vernehmung auf Video aufgezeichnet worden war, sich einer neuerlichen „peynlichen“ Befragung vor dem Schöffengericht nicht aussetzen wollte.
Damit hat das Schöffengericht aber letztlich in der Hauptsache vom Heinrich P. einen Eindruck bekommen können, nicht aber auch von Elaine B.
Dies wurde noch zusätzlich dadurch zu Ungunsten von Elaine B. „verschärft“, als die Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung in französischer Sprache gehalten war, weshalb in der Hauptverhandlung davon nur kurze Passagen vorgeführt wurden und die Aufmerksamkeit des Schöffengerichts dabei -abgesehen von der nur einen Ausschnitt der Gestik, Körpersprache etc. wiedergebenden Qualität der Aufzeichnung- noch zusätzlich durch die Simultanübersetzung seitens der in der Hauptverhandlung anwesenden Dolmetscherin konsumiert wurde.
Es ist aber auch nicht zu übersehen, daß sich Heinrich P. nicht zuletzt und gerade auch wegen der Behauptungen der Elaine B. geraume Zeit lang in Untersuchungshaft befand, was ebenfalls ein Argument für die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen darstellt wie auch dafür, daß eine Aussage in der Hauptverhandlung sehr wahrscheinlich zu einer Verurteilung des Heinrich P geführt hätte.
3. Zur völlig verfehlten Würdigung der Aussagen der beiden Bäckereiangestellten Z und R siehe schon den Falter-Beitrag “GV mit einer Negerin“ (KW 19/2005).
Notabene soll den beiden Zeuginnen hier keineswegs unterstellt werden, sie hätten in der Hauptverhandlung falsch ausgesagt - es ist aber offensichtlich, daß die beiden Zeuginnen Elaine B. in der Hauptverhandlung keineswegs als die seinerzeitige „Caféhausbekanntschaft“ des Heinrich P wiedererkannt haben (können !), sondern vielmehr nur als die ihnen bereits einmal, nämlich im Vorverfahren, gegenübergestellte Schwarzafrikanerin !!!
4. Bei der erst vom Verteidiger des Heinrich P. in dessen Schlußplädoyer erörterten Passage aus dem Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung vom 17.02.2004:
'Ur: Es gibt einen Zeugen - Vorhalt AS 45: Er sagt aus: „Im Haus Nr.8 gibt es Frauen, die auf den Strich gehen“. Wissen Sie etwas davon ?
Zeugin: Keine Ahnung, ich nicht, nein. Seit meiner Heimat habe ich es nie gewagt.'
woraus seitens des Verteidigers wie in der Folge auch im Freispruch gefolgert wurde, daß Elaine B. bereits in ihrer Heimat der Prostitution nachgegangen wäre (und somit wahrscheinlich auch im Lager Traiskirchen), handelt es sich um ein anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung unterlaufenes Mißverständnis bzw. um einen Übersetzungsfehler.
Keine der damals anwesenden Personen hat sich an der tatsächlich von der Elaine B. auf die genannte Frage gegebenen Antwort gestoßen, uns ist die Mehrdeutigkeit der protokollierten Antwort nicht einmal bei Lektüre des Protokolls aufgefallen - eben nicht zuletzt auch weil Elaine B. tatsächlich etwas ganz anderes ausgesagt hat bzw. aussagen wollte - was sich zum Glück spätestens durch Einsicht in die Videoaufzeichnung dieser Vernehmung auch zweifelsfrei erweisen wird.
5. Soweit das Schöffengericht sich im Freispruch schließlich allgemein auf die Unnachvollziehbarkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Angaben der Elaine B. berufen hat, ist dies vor dem Hintergrund einerseits des Akteninhalts, andererseits des bereits erörterten Umstandes, daß die Aufzeichnung und das Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung nur höchst kursorisch in die Hauptverhandlung eingeflossen sind, sowie schließlich aber auch noch der Würdigung, welche der Akteninhalt im Rahmen der Subsidiaranklage-Entscheidung des OLG Wien vom 20.08.2004, erfahren hatte (nämlich daß angesichts der Aktenlage eine höhere Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch des Heinrich P spreche als dagegen) und des -zumindest was die Angaben der Elaine B. anlangt- bis zum Schluß des dortigen Beweisverfahrens unverändert gebliebenen Akteninhalts nicht weiter nachvollziehbar.
Unser Resümee daraus :
1. So sehr das dem Vergewaltigungsopfer durch § 152 Abs.2a (§ 252 Abs.2a) StPO eingeräumte Entschlagungsrecht gutzuheißen ist, so sehr kann seine Ausübung der Sache widerstreiten. Es ist leider ein Faktum, daß speziell Laienrichter (so wie hier die Schöffen) sich in ihrer Entscheidung weniger von Fakten geschweige denn von juristischen Denkmustern leiten lassen als vielmehr vom persönlichen Eindruck, den die Beteiligten bei ihnen hinterlassen haben. Das ist im vorliegenden Fall ganz klar schiefgegangen: Die Hauptverhandlung war dominiert vom vehement leugnenden Angeklagten, während das Opfer nur zwei ganz kurze Auftritte hatte: einmal, um sich der Aussage zu entschlagen, und ein weiteres Mal, um den beiden Caféhaus-Zeuginnen gegenübergestellt zu werden. Mit dem -französischsprachigen- Videoband der mehrstündigen Vernehmung von Elaine B. im Vorverfahren konnten die Schöffen wenig anfangen - es wurden daher nur ca. zehn Minuten davon vorgeführt und der Rest aus dem Protokoll verlesen; auch hier gab es praktisch keinen persönlichen Eindruck von Elaine B.
Elaine B. in ihrer Aussageentschlagung zu bestärken, erwies sich im Nachhinein betrachtet als schwerer strategischer Fehler.
2. Die Fehlinterpretation der beiden Caféhaus-Zeuginnen-Aussagen war ein schwerer Irrtum des Schöffengerichts; das „gesteigerte Erinnerungsvermögen“ der beiden Zeuginnen, was die „Identifizierung“ von Elaine B. als Caféhaus-Bekanntschaft des Heinrich P. anlangt, hätte zumindest den Staatsanwalt zur Anmeldung von Rechtsmitteln gegen den Freispruch veranlassen müssen. Der (voreilige ?) Verzicht darauf gleich in der Hauptverhandlung ist für das Verhalten der Staatsanwaltschaft in dieser Sache zwar kennzeichnend, aber doch fragwürdig.
3. Die schriftliche Urteilsbegründung, wodurch der Zweifelsfreispruch zu einem „glatten Freispruch“ mutierte, ist -wie der Falter (KW 19/2005) richtig schreibt- ein ebenso glatter Justizskandal.
4. Das aktuell, als Reflex dieses Freispruchs, noch beim Landesgericht Wiener Neustadt gegen Elaine B. anhängige Verfahren wegen des Verdachts nach § 288 Abs.1 StGB (falsche Zeugenaussage) und § 297 Abs.1 zweiter Fall StGB (schwere Verleumdung) ist nur mehr noch eine Farce.
5. Bleibt die -geringe- Genugtuung, daß dieses Verfahren viel weiter gekommen ist als die meisten anderen Vergewaltigungsfälle, die schon von vornherein nicht weiter verfolgt werden, weil Aussage gegen Aussage steht.
Und daß Heinrich P. zumindest knapp fünf Wochen in U-Haft darüber nachgrübeln durfte, ob sich diese Sache für ihn ausgezahlt hat - was aber erheblich dadurch relativiert wird, daß er nunmehr aller Voraussicht nach noch mit einer nicht unbeträchtlichen Haftentschädigung von rund EUR 3.000,00 rechnen darf.
Ist doch für einen sturzbetrunkenen „GV mit einer Negerin“ auch nicht schlecht, oder ?
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