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Die Frage, ob bzw. inwieweit eine Freiheitsbeschränkung bzw. –entziehung rechtswidrig war, stellt als Vorfrage im Amtshaftungsprozeß zur Erlangung von Haftentschädigung allerdings eine nicht zu vernachlässigende formale Hürde für den Anspruchsteller dar.
Dies liegt darin begründet, daß der (Verfassungs-)Gesetzgeber grundsätzlich nicht die Amtshaftungsgerichte als zur Beantwortung dieser Vorfrage kompetente Stelle eingerichtet hat, sondern dafür –weniger mit Blick auf das Haftentschädigungs- als vielmehr auf das Habeas Corpus-Verfahren- eigene Fachtribunale bzw. -gerichte vorgesehen hat, und zwar im Wesentlichen die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), deren Entscheidungen der nachprüfenden Kontrolle durch die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH und VwGH) unterliegen.
§ 11 AHG geht hier den etwas eigenartigen (weil –wie in der Folge noch zu erörtern sein wird- keineswegs in allen Anlaßfällen 'durchhaltbaren' und nicht nur deshalb gleichheitsrechtlich bedenklichen) Weg der Bindung des Amtshaftungsgerichts an die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes:
Findet der Verwaltungsgerichtshof, daß der Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig war, so ist das Amtshaftungsgericht in seiner Entscheidung an diese Auffassung gebunden.
§ 11 AHG enthält außerdem auch noch eine Bindung des Amtshaftungsgerichts an eine in casu bereits vorliegende Entscheidung des VfGH; dies erscheint allerdings in Bezug auf das Thema Haftentschädigung insoferne irrelevant, als kein praktischer Anlaßfall denkbar ist, in dem der VfGH letztgültig über die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung abzusprechen hätte: In Haftprüfungssachen iwS. (also in allen Angelegenheiten, in denen es um die Rechtmäßigkeit eines Freiheitseingriffs geht), ist der VfGH höchstens zur nachprüfenden (kassatorischen) Entscheidung über Verwaltungsbescheide berufen. Kassiert er einen solchen Bescheid, hat die Behörde (idR. der UVS) neuerlich zu entscheiden und wäre diesfalls nicht mehr das VfGH-Erkenntnis, sondern der neuerliche (UVS-)Bescheid der 'Aufhänger' des Amtshaftungsprozesses (arg. § 11 AHG: 'Ist die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig …').
Liegt in casu weder eine VfGH- noch eine VwGH-Entscheidung vor, so kann das Amtshaftungsgericht gemäß § 11 AHG lediglich den VwGH anrufen; die Möglichkeit einer Anrufung auch des VfGH besteht diesfalls nicht.
Abgesehen davon, daß sich nun trefflich darüber streiten ließe, welches von den drei österreichischen Höchstgerichten denn das am ehesten zur Beurteilung von grundrechtsnahen Sachverhalten wie eben Freiheitseingriffen Geeignete wäre, bereitet die vom Gesetzgeber des AHG getroffene Auswahl des VwGH zumindest aus 'systematischer' verfassungsjuristischer Sicht kaum Probleme, wenn die zugrunde liegende Freiheitsentziehung auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruhte, also beispielsweise auf dem Schubhaftbescheid einer Fremdenpolizeibehörde oder auf der –diesen Bescheid ersetzenden- Habeas Corpus-Entscheidung eines UVS (§ 73 Abs.4 FrG 1997).
Der VwGH entscheidet in seiner Eigenschaft als an sich zur nachprüfenden Kontrolle jeglichen Verwaltungshandelns berufenes Obergericht –sei es aufgrund einer vom Betroffenen selbst rechtzeitig erhobenen Habeas Corpus-Beschwerde, oder einer gegen den UVS-Bescheid ergriffenen Bescheidbeschwerde, oder auf Antrag des Amtshaftungsgerichts- und das Amtshaftungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über die Entschädigungsklage der Auffassung des VwGH zu fügen:
Hält der VwGH den Schubhaftbescheid für rechtswidrig, so liegt die Rechtswidrigkeit der Schubhaft auf der Hand.
Liegt aufgrund einer Habeas Corpus-Beschwerde des Betroffenen eine UVS-Entscheidung vor, so legt deren vom VwGH festgestellte Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ebenfalls das Ergebnis des Amtshaftungsprozesses nahe.
Einen ersten 'Pferdefuß' hat diese Bestimmung aber bereits darin, daß die Anrufung des VwGH durch das Amtshaftungsgericht gemäß § 11 Abs.1 AHG voraussetzt, daß das Amtshaftungsgericht überhaupt 'den Bescheid für rechtswidrig (hält)':
Liegt also eine negative (den Freiheitseingriff für rechtmäßig erklärende) UVS-Entscheidung vor, so muß der Betroffene als Entschädigungswerber das Amtshaftungsgericht erst von seiner Ansicht überzeugen, daß diese Entscheidung unrichtig ist, damit es überhaupt den VwGH damit befaßt.
Umgekehrt könnte das Amtshaftungsgericht aber auch eine positive (den Freiheitseingriff für rechtswidrig erklärende) UVS-Entscheidung entweder aus eigener Anschauung oder aufgrund der Überzeugungskünste des beklagten Rechtsträgers für rechtswidrig halten und den VwGH damit befassen; stellt dieser die Rechtswidrigkeit der UVS-Entscheidung fest, ist auch die Entschädigungsklage abzuweisen.
Exkurs :
Der OGH hat in zwei bis dato vereinzelt gebliebenen Entscheidungen (1 Ob 14/94 = SZ 67/55 und 1 Ob 26/95 = RZ 1996/51, letztere betraf die Rechtswidrigerklärung einer Schubhaft durch den UVS) die Auffassung vertreten, daß eine Bindung der Amtshaftungsgerichte an Verwaltungsentscheidungen insofern bestünde, als der vom Betroffenen eingeklagte Ersatzanspruch sich nicht auf den von ihm selbst zur Stützung seines Standpunktes ins Treffen geführten Instanzbescheid stütze, sondern auf die Rechtswidrigkeit des vorangegangenen und mit Erfolg bekämpften Bescheides der Erstbehörde; denn es liefe, so der OGH, auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wenn das Gesetz einerseits vom Geschädigten verlange, Schäden durch Erhebung von Rechtsmitteln zu vermeiden, und ihm aber andererseits bei Erfolg seiner Rechtsmittel immer noch den Schadenersatz versagt lasse, weil ihm der beklagte Rechtsträger die Rechtsmittelentscheidung entgegen halten (und auf deren Beseitigung im Wege des § 11 AHG hinwirken) könne. Dem beklagten Rechtsträger sei daher der Einwand der Rechtswidrigkeit der Rechtsmittelentscheidung verwehrt und sei das Amtshaftungsgericht daher auch an diese gebunden.
Wir halten diese beiden Entscheidungen mit aller Kritik, die daran geübt wurde (allen voran von Schragel, aaO, Rz 276 zu § 11), für rechtlich verfehlt, und gehen aus derzeitiger Sicht davon aus, daß hier für die (nähere) Zukunft noch eine Judikaturwende bevorsteht, derzufolge eine Bindung der Amtshaftungsgerichte (nach derzeitiger Gesetzeslage) ausschließlich an Entscheidungen der Höchstgerichte bestehen kann, weshalb es den Amtshaftungsgerichten unbenommen ist, jene Verwaltungsentscheidungen, aus denen der Kläger seine Ersatzansprüche ableitet, entweder aus eigenem Antrieb oder auch auf Antrag des beklagten Rechtsträgers einer Überprüfung durch den VwGH zu unterziehen (unter Bindung des weiteren Verfahrens an die Rechtsmeinung des VwGH).
Völlig 'systemwidrig' (um nicht zu sagen absurd) wird diese Konstellation allerdings, wenn der Freiheitsentziehung bzw. –beschränkung gar kein Bescheid zugrunde lag, womit auch jede Kognitionsbefugnis des VwGH von vornherein fehlt, oder wenn der Betroffene 'nur' eine der (ständigen) Rechtsmeinung des VwGH widerstreitende Entscheidung eines anderen Tribunals bzw. Gerichts vorweisen kann.
Beispiele:
a) Erfolgte eine Freiheitsentziehung bzw. –beschränkung 'bescheidlos', sei es als sogenannte 'faktische Amtshandlung (in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt)', oder sei es, weil der vom Gesetz (zB im Fall der Schubhaft) verlangte Bescheid (zB mangels Genehmigung oder Erlassung) rechtlich nicht existent wurde, so fehlt es von vornherein an einem der Kognition des VwGH zugänglichen Rechtsakt. Das Amtshaftungsgericht muß die Vorfrage nach der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung / -beschränkung hier aus eigenem beantworten (mit dem für den Entschädigungswerber bestehenden Risiko einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung der Fachtribunale bzw. –gerichte).
b) Hat der Betroffene eines 'bescheidlos' erfolgten Freiheitseingriffs dagegen allerdings eine sogenannte 'Maßnahmenbeschwerde' (Artikel 129a Abs.1 Z.2 B-VG) an den UVS erhoben, so ist allein aufgrunddessen die Angelegenheit auch wieder der Kognition des VwGH zugänglich – mit allen damit einher gehenden Benefizien wie Risiken und ohne daß aber für diese massive Ungleichbehandlung ein- und desselben Ausgangssachverhaltes irgendein tauglicher Grund (außer eben der Mängelbehaftetheit des § 11 AHG) ersichtlich wäre. Denn auch wenn einer Prüfung der Anspruchsgrundlagen durch das Fachgericht gegenüber einer Prüfung bloß durch das Amtshaftungsgericht grundsätzlich der Vorzug zu geben ist, hängt es damit letzten Endes lediglich von Zufälligkeiten ab, welches Gericht nun diese Prüfung vornimmt – namentlich davon, ob der Anspruchswerber seinerseits Rechtsmittel ergriffen hat oder nicht. Eine bloß nach Zufalls-Gesichtspunkten begründete Gerichtszuständigkeit widerspricht aber einerseits dem Verfassungsprinzip der strikten Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 B-VG) wie auch jenem des sog. 'gesetzlichen Richters' (Art. 83 B-VG).
c) Und quasi als Kehrseite des Ganzen nicht zu vernachlässigen ist aber auch wieder der Aspekt, daß die Kognition des VwGH gemäß § 11 AHG eben auch das Risiko einer Beseitigung der Anspruchsgrundlage erst im Schadenersatzprozeß in sich birgt !
Hat nämlich ein Betroffener aufgrund einer für seinen Standpunkt sprechenden UVS-Entscheidung Haftentschädigung eingeklagt und stellt aber der vom Amtshaftungsgericht angerufene VwGH die Rechtswidrigkeit der UVS-Entscheidung fest, so kann das Amtshaftungsgericht keine Entschädigung zusprechen.
Damit hat der Kläger trotz des an sich durch die Rechtskraft der UVS-Entscheidung hergestellten Rechtsfriedens das Risiko der Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Entscheidung zu tragen (wiewohl dem beklagten Rechtsträger seinerseits das Recht der zeitgerechten Anfechtung der UVS-Entscheidung beim VwGH eröffnet gewesen wäre), was insgesamt die 'Stiefmütterlichkeit' des österreichischen Umganges mit (Haft-) Entschädigungswerbern offenbar werden läßt.
d) Wurde indes der Beschwerde eines Betroffenen gegen einen UVS-Bescheid vom VfGH stattgegeben und hat der UVS daraufhin seine Entscheidung im Sinne des VfGH-Erkenntnisses erneuert, so ist das Amtshaftungsgericht an diese Entscheidung(en) unter Umständen dennoch nicht gebunden, weil der VwGH zum selben Thema eine gegenteilige Rechtsmeinung vertritt.
Judikaturdivergenzen zwischen VfGH und VwGH sind zwar eher selten, aber wenn, dann in ihrer Ausprägung durchaus fatal:
So judizierte beispielsweise der VwGH zum § 52 des Fremdengesetzes 1992, daß diese Bestimmung ein reines Habeas Corpus-Beschwerderecht vorsehe; ein erst nach Aufhebung der Schubhaft ergangener UVS-Bescheid könne den Betroffenen daher gar nicht mehr in seinen Rechten verletzen (zB VwGH vom 23.09.1994, 94/02/0209). Dem hielt der VfGH wiederholt entgegen, daß das Beschwerderecht nach § 52 FrG 1992 grundsätzlich auch noch bis zu sechs Wochen nach Aufhebung der Schubhaft realisiert werden könne, zumal es ja für den Betroffenen unter anderem auch noch um das Recht auf Haftentschädigung ginge (zB VfGH vom 29.06.1995, B 2534/96 mwN.); was den VwGH dennoch nicht zur Abänderung seiner Sichtweise bewog (zB VwGH vom 19.12.1997, 97/02/0421).
Die UVS sahen sich seinerzeit durch diese Judikaturdivergenz sprichwörtlich 'zwischen die Stühle gesetzt': folgten sie der Meinung des VwGH und ließen sich infolge Enthaftung des Beschwerdeführers gar nicht mehr auf dessen Beschwerde ein, so brauchte der Beschwerdeführer dagegen bloß den VfGH anzurufen; folgten sie hingegen der Meinung des VfGH, so konnte wiederum der Innenminister den Bescheid mit Erfolg beim VwGH anfechten. Die meisten UVS entschieden daher entweder nur mehr negativ (also die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bestätigend) oder gar nicht.
Betroffenen, denen es dennoch gelungen war, eine positive (die Haft für rechtswidrig erklärende) UVS-Entscheidung zu erwirken, konnten ihre Haftentschädigungsklagen denn auch nur in der Hoffnung einbringen, daß das Amtshaftungsgericht sich der Meinung des UVS anschlösse und nur ja nicht den VwGH anrufe – der naturgemäß 'schon mangels jeder Rechtsverletzungsmöglichkeit' den UVS-Bescheid für rechtswidrig erklärt hätte …
Erst 15 Monate nach Außerkrafttreten des FrG 1992 entschied das OLG Wien, daß das Amtshaftungsgericht in derartigen Anlaßfällen nicht an die Rechtsmeinung des VwGH gebunden sei, sondern die Frage der Rechtswidrigkeit einer Schubhaft aus eigenem beantworten müsse (OLG Wien 26.03.1999, 14 R 151/98 y); grundsätzlich begrüßenswert aus der Sicht der Betroffenen, wenn auch mit dem Wortlaut des § 11 AHG nicht in Einklang zu bringen (das OLG behalf sich mit dem –formal unzutreffenden- 'Argument', daß die Verneinung der Rechtsverletzungsmöglichkeit auf eine Nicht-Entscheidung hinauslaufe) und überdies auch insofern unbefriedigend, als ja eben die Amtshaftungsgerichte schon mangels facheinschlägiger Expertise an sich nicht dazu berufen sind, Haftprüfungsentscheidungen aus eigenem zu treffen.
e) Dasselbe wäre schließlich auch noch für den Fall denkbar, daß der Betroffene nach Ausschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsmittel erfolgreich den EGMR angerufen hat, ohne dort allerdings auch eine Haftentschädigung zuerkannt erhalten zu haben:
Sofern ein solcher Betroffener angesichts der notorischen Verfahrensdauer (sowohl innerstaatlich als auch vor dem EGMR) nicht ohnehin bereits ein unüberbrückbares Verjährungsproblem hat (zur Verjährung siehe weiter unten), könnte auch hier eine beharrlich gegenteilige VwGH-Rechtsprechung jeden Haftentschädigungsanspruch blockieren, der Betroffene müßte sich noch ein weiteres Mal an den EGMR wenden.
Somit bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, daß der Weg von der rechtswidrigen Freiheitsentziehung bis zur Erlangung der Haftentschädigung praktisch gesehen ein durchaus von formalen Stolpersteinen übersäter ist, die sich aus der Sicht des Betroffenen nur mit Mühe, langem Atem und entsprechender Risikobereitschaft (zu den Kostenrisiken siehe weiter unten) umschiffen lassen.
Ein erster Ausweg aus dieser Misere, wenn auch kein Patentrezept, könnte darin zu sehen sein, daß –unter Aufrechterhaltung des Verfassungskonzepts der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art. 94 B-VG) und der stringenten Zuweisung von Rechtsmaterien zu Fachtribunalen und –gerichten (Art. 83 B-VG)- § 11 AHG dahingehend erweitert würde,
a) daß das Amtshaftungsgericht in Haftentschädigungssachen generell zur Anrufung des UVS als Fachtribunal angehalten ist, sofern von dessen Seite nicht bereits eine Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit vorliegt,
b) daß weiters auf Antrag nicht nur des Amtshaftungsgerichts, sondern auch der Parteien des Haftentschädigungsprozesses nicht nur der VwGH, sondern auch der VfGH über die Rechtmäßigkeit der UVS-Entscheidung zu befinden haben, sowie
c) daß das Amtshaftungsgericht in jedem Fall einer in casu bereits vorliegenden Entscheidung des EGMR zu folgen hat.
Damit würden dem Betroffenen zwar weder die Kostenbürde noch das Kostenrisiko genommen, jedoch würde die Beantwortung der Vorfrage nach der Rechtswidrigkeit des Freiheitseingriffs, ungeachtet bloßer Zufälligkeiten (wie: auf welcher Grundlage der Eingriff erfolgte, welche –optionalen- Rechtsmittel dagegen ergriffen wurden und welche Meinung sich UVS oder Amtshaftungsgericht dazu gebildet haben), in einheitliche, geordnete und aber für den Betroffenen auch vorhersehbare Bahnen gebracht.
Ein weiterer Lösungsansatz könnte auch darin zu sehen sein, unter gleichzeitiger Ausschaltung des § 11 AHG für Haftentschädigungssachen vorzusehen, daß die Entscheidung über das Bestehen eines Haftentschädigungsanspruches zumindest dem Grunde nach mit jeglicher einen Freiheitseingriff für rechtswidrig erklärenden Entscheidung des zuständigen Fachtribunals (UVS) zu verbinden ist. Damit bräuchte im Amtshaftungsprozeß nur mehr noch über die Höhe der Entschädigung gestritten zu werden, ohne daß der Entschädigungswerber, der sich im Vertrauen auf die Richtigkeit der UVS-Entscheidung zur Klage hat hinreißen lassen, weiterhin das Risiko der nachträglichen Beseitigung seiner Anspruchsgrundlagen im Wege des § 11 AHG besorgen müßte.
Es bliebe dann eben jedem, der sich seiner Freiheit rechtswidrig entzogen wähnt, unbenommen, von sich aus zeitgerecht eine UVS-Beschwerde einzubringen und damit im Erfolgsfall eine für das Amtshaftungsgericht auch verbindliche Anspruchsgrundlage zu schaffen.
Zum Verständnis der eben dargelegten Fallkonstellationen ist noch folgendes zu ergänzen :
Grundsätzlich steht –in Umsetzung des Art. 5 Abs.4 EMRK- jedem von einer Freiheitsentziehung bzw. –beschränkung Betroffenen, unabhängig von der Form des Eingriffs (Bescheid oder faktische Maßnahme) die Anrufung des UVS offen. Dieses Beschwerderecht ist durchwegs optionaler Natur, d.h. eine automatische Haftprüfung erfolgt in der Regel nicht (und wurde zB im per 01.01.2006 in Kraft tretenden Fremdenpolizeigesetz 2005 erst für eine sechs Monate überschreitende Schubhaft vorgesehen; § 80 Abs.6).
UVS-Entscheidungen sind daher auch nicht in allen Fällen 'Habeas Corpus'-Entscheidungen, sondern nur dann, wenn die Haft im Entscheidungszeitpunkt noch andauert (diesfalls die Entscheidung 'ehetunlich' iSd. Art.5 Abs.4 EMRK bzw. 'binnen einer Woche' iSd. Art.6 Abs.1 BVGpersFr. zu ergehen hat und der UVS dazu berufen ist, entweder auf die Fortsetzung der Haft zu erkennen oder aber die Enthaftung anzuordnen).
Zulässigkeitsvoraussetzung einer UVS-Beschwerde ist entweder, daß die Haft bzw. Maßnahme bei Beschwerdeeinbringung noch andauert, oder daß die Beschwerde spätestens innerhalb von sechs Wochen erhoben wird.
Jeder Betroffene hat somit das Recht und die Möglichkeit, einen Freiheitseingriff zum Gegenstand eines bescheidförmig zu erledigenden Verfahrens zu machen; wie aber schon gesagt, bloß optional.
Die Kosten der erwähnten Verfahren –UVS-Beschwerdeverfahren, VfGH- und/oder VwGH-Beschwerden gegen UVS-Bescheide, Amtshaftungsklagen- sind beträchtlich.
Zwar herrscht vor dem UVS keine Anwaltspflicht und besteht vor dem VfGH, dem VwGH und den Amtshaftungsgerichten die Möglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe; allerdings hat der Betroffene in jedem Fall das Risiko seines Unterliegens und damit seiner Kostenersatzpflicht gegenüber dem Rechtsträger, selbst zu tragen.
Eigene Kosten (Beschwerde- und Klagsgebühren, aber eben auch die Kosten eigener anwaltlicher Vertretung) bilden einen 'Annex' zur Hauptsache.
Wer Haftentschädigung einklagt, kann daher auch die frustrierten bzw. vom pauschalierten Aufwandersatz (vor UVS, VfGH und VwGH) nicht erfaßten eigenen Kosten miteinklagen.
Eine solche, vollkommene Schadloshaltung am Rechtsträger wirkt sich allerdings zum einen angesichts der nach ständiger Spruchpraxis der Amtshaftungsgerichte nach wie vor ausnehmend geringen Haftentschädigungen (siehe dazu ausführlich weiter unten) im Amtshaftungsprozeß streitwerterhöhend aus (erhöht also sowohl die eigenen Prozeßkosten als auch das Kostenrisiko), zum anderen haben sich in der ständigen Rechtsprechung der Amtshaftungsgerichte gerade zur Frage solcher 'Annexkosten' einige Fauxpas sehr zum Leidwesen der Betroffenen hartnäckig aufrecht erhalten:
So hält sich zB hartnäckig, daß der Betroffene die Kosten einer von VfGH oder VwGH nicht in Behandlung genommenen ('abgelehnten') Beschwerde auch nicht als Ersatz verlangen kann, oder daß für eine sogenannte 'Sukzessivbeschwerde' (die nach Abweisung oder Ablehnung seitens des VfGH über Antrag des Beschwerdeführers an den VwGH abgetreten wurde) nur die Kosten einer Beschwerde zu ersetzen sind - wiewohl es sich in Wahrheit um zwei getrennte, gesondert auszuführende Beschwerdeschriftsätze handelt (vgl. zB OGH 1 Ob 105/01 z; OLG Wien 12.07.1999, 14 R 114/99 h; 14 R 187/99 v; 08.10.1999, 14 R 151/99 z).
Diese inzwischen leider völlig einzementierte Rechtsprechung verkennt aus unserer Sicht mehrerlei :
a) Maßstab für die Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten (als 'Annex' zur eingeklagten Entschädigungsforderung) hat zu sein, inwieweit diese Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren (vgl. zB Schragel, aaO, Rz 173); die verwiesene Rechtsprechung reduziert die Zweckmäßigkeit aufgewendeter Kosten allerdings darauf, ob die Rechtsverfolgung auch erfolgreich war – was aber eben nicht dasselbe ist, denn auch erfolglos getriebener Aufwand kann zweckentsprechend gewesen sein !
b) Daß der VfGH von seinem durch Artikel 144 Abs.3 B-VG eingeräumten Recht, eine Beschwerde nicht in Behandlung zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, stellt in Wahrheit noch nichteinmal ein Indiz für das Fehlen einer Grundrechtsverletzung dar - der VfGH hat darüber eben gar nicht erst befunden, zB weil die in casu aufgeworfene Grundrechtsproblematik bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Genüge erörtert wurde !
c) Gerade im Grundrechtsbereich steht hinter jedem Verfahrensschritt immer auch der 'Blick nach Strasbourg' – wer daher seinen Haftentschädigungs-anspruch nicht verwirken will, der muß innerstaatlich alles zu seiner Erlangung unternommen haben, wozu eben nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 35 EMRK auch die Anrufung des innerstaatlich für Grundrechtsverletzungen immer noch primär zuständigen VfGH zählt.
Der EGMR hat wiederholt Beschwerden österreichischer Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 35 EMRK für unzulässig erklärt, weil auf die Anrufung eines der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts verzichtet worden war, wobei die notorische Beschwerde-Ablehnungspraxis von VfGH und VwGH ebenso wenig als Rechtfertigung gelten gelassen wurde wie eine ständige, im Gegensatz zum Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers stehende Judikatur (vgl. zuletzt etwa EGMR vom 18.03.2004, Liedermann, ÖJZ 2004, 737).
Der unbelastete Leser mag uns diesen Exkurs ins Kostenrecht nachsehen – dessen praktische Relevanz sich allerdings spätestens aus den nachstehenden Überlegungen erhellt :
a) Wer als Betroffener einer Freiheitsentziehung/-beschränkung von seiner Option, den UVS anzurufen, keinen Gebrauch macht, riskiert damit, daß das Amtshaftungsgericht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung, nämlich im Wesentlichen die Vorfrage nach der Rechtswidrigkeit des Freiheitseingriffs, aus eigenem beurteilt – was insofern ein Risiko darstellt, als es sich bei den Amtshaftungsgerichten nicht um die vom Gesetzgeber primär zur Prüfung von Haftsachen für zuständig erklärten Gerichte handelt, denen somit aber in den meisten Anlaßfällen auch die fachspezifische Expertise fehlt.
b) Wer im UVS-Beschwerdeverfahren auf rechtsfreundliche Vertretung verzichtet, erhöht angesichts der breit gefächerten Judikatur der Fachtribunale (UVS) bzw. –gerichte (VfGH, VwGH) das Risiko von Fehlentscheidungen, einschließlich der Verpflichtung zum zwar pauschalierten, aber dennoch nicht unbeträchtlichen Kostenersatz als unterlegene Partei.
c) Befindet der UVS den Freiheitseingriff für rechtmäßig, so ist das Amtshaftungsgericht an diese Entscheidung zwar nicht gebunden. Der Kläger muß diesfalls allerdings das Amtshaftungsgericht von der Rechtswidrigkeit der UVS-Entscheidung überzeugen, damit es gemäß § 11 AHG den VwGH anruft (teilt das Amtshaftungsgericht hingegen die Auffassung des UVS, so kann es die Klage auch ohne Befassung des VwGH abweisen).
Daher wird, wer vor dem UVS unterliegt, gegen dessen Entscheidung auch noch VfGH und VwGH anrufen – einerseits bereits Strasbourg und den Art. 35 EMRK im Hinterkopf, und andererseits aber nach wie vor hoffend, daß VfGH und/oder VwGH die UVS-Entscheidung als rechtswidrig aufheben wird/werden und der UVS seine Entscheidung dann im Sinne des Beschwerdeführers zu erneuern hat.
Im Ergebnis bleiben damit Anspruchsteller trotz Obsiegens in der Hauptsache (Anerkennung ihrer Haftentschädigungsansprüche) häufig auf 'Annexkosten' sitzen, welche die Höhe der zuerkannten Haftentschädigung bei weitem überschreiten; womit sich aber der Wert der erlangten Haftentschädigung notgedrungen beträchtlich relativiert, sei es, weil der Betroffene im Amtshaftungsprozeß um diese 'Annexkosten' überklagt hat und damit dem beklagten Rechtsträger kostenersatzpflichtig wurde, oder sei es, weil er die unbelastet erhaltene Haftentschädigung zur Begleichung der nicht eingeklagten 'Annexkosten' aufwenden muß.
Es versteht sich von selbst, daß die Kostenbelastung, das Kostenrisiko und aber auch die Komplexität der Verfahren maßgeblich dazu beitragen, daß Betroffene auf die Verfolgung ihrer Haftentschädigungsansprüche häufig gleich von vornherein verzichten.
Eine weitere formale Hürde wird für den Betroffenen häufig auch durch die Verjährung gebildet :
Nach § 6 Abs.1 AHG verjähren Ersatzansprüche innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Von Unterbringungsfällen abgesehen, wird diese Verjährungsfrist daher regelmäßig mit Beginn des Freiheitseingriffes in Gang gesetzt.
Lediglich in Ausnahmefällen –nämlich wenn der Schaden aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Organhandlung herrührt (zu denken wäre hier an Amtsmißbrauch gemäß § 302 StGB oder an absichtliche rechtswidrige Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB)- beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
Vor Einleitung eines Amtshaftungsprozesses ist der Rechtsträger formlos zur Ersatzleistung aufzufordern (§ 8 AHG) und wird der Ablauf der Verjährungsfrist von der Einbringung dieses Aufforderungsschreibens an gerechnet bis zum Einlangen der Rückantwort, höchstens jedoch für drei Monate, gehemmt.
Dieselbe Ablaufshemmung gilt in Anlehnung an die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsjudikatur auch für die Dauer ernsthaft zwischen Rechtsträger und Geschädigtem geführter Vergleichsverhandlungen.
Nach § 6 Abs.1 erster Satz letzter Halbsatz AHG schließlich ist die Verjährung in ihrem Ablauf auch noch für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung gehemmt.
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, daß der Haftentschädigungsanspruch somit keinesfalls vor Ablauf eines Jahres ab Ende eines die Frage der Rechtswidrigkeit des Eingriffs betreffenden Verfahrens verjähren kann.
Was in diesem Zusammenhang jedoch häufig von Anspruchsstellern übersehen wird, ist der Umstand, daß manche 'Annexkosten' aus einem völlig anderen 'schadenstiftenden' Ereignis herrühren denn aus dem verfahrensgegenständlichen Freiheitseingriff, sodaß für eine vollständige Schadloshaltung am verantwortlichen Rechtsträger verschiedene Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind.
Zur Verdeutlichung dieser Problematik ein Beispiel :
Der Freiheitseingriff fand am 01.01.1998 statt.
Der vom Betroffenen rechtzeitig mit Beschwerde angerufene UVS befindet den Eingriff am 08.01.1998 für rechtmäßig.
Dagegen wendet sich der Betroffene an VfGH und VwGH.
Während der VfGH die Beschwerde nicht in Behandlung nimmt, entscheidet der VwGH am 02.01.2001, daß der UVS-Bescheid rechtswidrig war.
Der UVS entscheidet nun am 09.01.2001 neuerlich und stellt fest, daß die Haft
rechtswidrig war; allerdings ist die UVS-Entscheidung im Kostenpunkt falsch.
Der Betroffene bekämpft die UVS-Entscheidung (natürlich nur im Kostenpunkt) neuerlich beim VwGH, welcher der Beschwerde am 01.01.2003 stattgibt.
Am 09.01.2003 erneuert der UVS seine Kostenentscheidung.
Der Betroffene hat nun mehrere Ersatzansprüche :
a) Haftentschädigung :
Da nach allgemeiner zivilrechtlicher Verjährungsjudikatur die Verjährung bereits mit Kenntnis von Schädiger und Schaden, nicht aber auch der Schadenshöhe, in Gang gesetzt wird, begann der Anspruch auf Haftentschädigung bereits am 01.01.1998 zu verjähren. Die somit bereits per 01.01.2001 eintretende Verjährung wurde aber gemäß § 6 Abs.1 erster Satz letzter Halbsatz AHG noch bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der die Rechtswidrigkeit der Haft betreffenden Entscheidung in ihrem Ablauf gehemmt. Da der UVS die Haft am 09.01.2001 rechtskräftig für rechtswidrig erklärte, verjährten die Haftentschädigungsansprüche somit am 09.01.2002.
b) UVS-Verfahrenskosten :
Das UVS-Verfahren wurde vom Betroffenen wegen des rechtswidrigen Freiheitseingriffes eingeleitet. Es liegt also dasselbe 'schadenstiftende Ereignis' vor und begann die Verjährungsfrist daher ebenfalls mit Beginn des Freiheitseingriffes (spätestens mit Erhebung der UVS-Beschwerde) zu laufen.
Während nun aber über die Frage der Rechtswidrigkeit des Freiheitseingriffes bereits mit 09.01.2001 eine rechtskräftige UVS-Entscheidung vorlag, war dies hinsichtlich der Kosten erst am 09.01.2003 der Fall, weshalb die Verjährungsfrist hinsichtlich der Kosten gemäß § 6 Abs.1 erster Satz letzter Halbsatz AHG erst am 09.01.2004 endete.
c) VfGH-/VwGH-Verfahrenskosten :
Den insgesamt drei Höchstgerichtsverfahren lagen andere 'schadensstiftende Ereignisse' zugrunde als der ursprüngliche Freiheitseingriff, nämlich die UVS-Entscheidungen vom 08.01.1998 bzw. 09.01.2001. Daß dem Betroffenen hierdurch ein Schaden erwuchs (nämlich in Form der Verfahrenskosten vor den Höchstgerichten), hatte mit dem ursprünglichen Freiheitseingriff nichts mehr zu tun, sondern lag allein daran, daß der UVS zweimal rechtswidrig entschied (am 08.01.1998 hinsichtlich des Freiheitseingriffs und am 09.01.2001 hinsichtlich der Kosten).
Die Kosten der VfGH- und VwGH-Beschwerden gegen den UVS-Bescheid vom 08.01.1998 verjährten somit am 02.01.2002 (d.i. ein Jahr nach Aufhebung des UVS-Bescheides am 02.01.2002; vgl. § 6 Abs.1 erster Satz letzter Halbsatz AHG); jene der VwGH-Beschwerde gegen den UVS-Bescheid vom 09.01.2001 am 09.01.2004 (allgemeine dreijährige Verjährung).
Zusätzliche Verschärfung erfährt dieses Beispiel in der Praxis noch dadurch, daß keineswegs alle diese Ansprüche unbedingt gegen denselben Rechtsträger zustehen; handelte es sich etwa um einen Schubhaftfall, so stünden die Haftentschädigung und die UVS-Beschwerdekosten von seiten des Bundesministeriums für Inneres zu, wohingegen für einen vom UVS verursachten Schaden primär das jeweilige Bundesland als UVS-Rechtsträger einzustehen hätte.
Eine umfassende Schadloshaltung unseres Betroffenen hätte somit einerseits vier verschiedenen Verjährungsfristen und andererseits zwei verschiedenen Rechtsträgern als Haftenden Rechnung zu tragen !
Nach wie vor scheitern nicht wenige Haftentschädigungsverfahren an der irrtümlichen Annahme seitens der Kläger/Klagevertreter, daß nur eine einzige Verjährungsfrist vorläge, bzw. daß diese erst mit Abschluß aller Rechtsmittel betreffend alle Anspruchsgrundlagen (einschließlich der Kosten) in Gang gesetzt würde, bzw. auch daran, daß innert noch offener Verjährung nur ein Rechtsträger angesprochen wird (letzteres wurde allerdings inzwischen durch die Rechtsprechung zu § 1 Abs.3 AHG entschärft, wonach für Fehlleistungen des UVS sowohl der Bund als 'funktioneller Rechtsträger' –soferne vom UVS Bundesmaterie vollzogen wurde- als auch das jeweilige Land als 'organisatorischer Rechtsträger' im Außenverhältnis solidarisch haften – vgl. zB OLG Wien 14.02.2003, 14 R 240/02 w).
Zum 'Inhalt' des Haftentschädigungsanspruches :
Nach ständiger Rechtsprechung muß ein immaterieller Schaden wegen konventionswidriger Haft weder substanziiert noch nachgewiesen werden (vgl. zB OGH JBl. 1990, 456). Der OGH führte zu diesem Thema bereits sehr früh aus, daß „im allgemeinen“ von einem Schadenersatzbetrag von (damals) ATS 1.000,00 (= EUR 72,67) für einen Tag konventionswidrigen Freiheitsentzuges auszugehen sei (vgl. zB OGH JBl. 1988, 46).
Damit wird aber lediglich das mit Freiheitsentziehungen „im allgemeinen“ verbundene Haftübel abgegolten, keineswegs jedoch darüber hinaus im Einzelfall einhergegangene „Verschärfungen“ bis hin zu klinisch faßbaren, konkreten Schmerzen.
Die Höhe der Haftentschädigung hängt nämlich in Wahrheit von einer ganzen Reihe von Kriterien ab, wie etwa der Dauer, der Intensität des erlittenen Ungemachs, der psychophysischen Situation des Betroffenen, seiner Empfindsamkeit und der Schwankungsbreite seiner Gefühlswelt (vgl. zB JBl. 1990, 456).
In seiner Berufungsentscheidung vom 10.06.1997, 14 R 113/97 h, räumte das OLG Wien ein, daß etwa die in JBl. 1988, 46 vorgelegene physisch-psychische Beeinträchtigung in Form eines Lungenasthma-Leidens bei Bemessung des immateriellen Schadens berücksichtigt werden mußte, allerdings aber auch wieder keine Vergleichbarkeit eines zeitlich begrenzten Freiheitsentzuges etwa mit schwersten Dauerfolgen eines hochgradig Querschnittsgelähmten, wie in ZVR 1995/44 bezuggenommen, bestünde.
Damit vergleichbar hat auch schon das OLG Linz in dessen Berufungsentscheidung vom 26.07.1995, 12 R 10/05 (= AsylRB 22/I-7a), unter Berufung auf JBl. 1992, 49, einen Zuspruch von ATS 2.000,00 (EUR 145,34) pro Schubhafttag an einen anerkannten politischen Flüchtling bestätigt, weil dieser 21 Tage lang mit der Perspektive einer Abschiebung in den Verfolgerstaat angehalten worden war.
In seiner Entscheidung vom 28.04.2000, 1 Ob 94/00 f, schließlich sah sich der OGH zur Klarstellung veranlaßt, daß den aus seiner Rechtsprechung für die Ersatzbemessung bei konventionswidriger Freiheitsentziehung ableitbaren Grundsätzen (SZ 63/223; SZ 62/176 sowie grundlegend JBl. 1988, 46) weder ein „Tagsatzsystem“ noch eine allgemeine Aussage darüber zu entnehmen sei, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten wäre; vielmehr hätten sich diese Bemessungskriterien als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalles jeweils gerecht werdende Ermessensübung bestehe; die vom OLG Wien als Berufungsgericht angenommene Ausmittlung der Haftentschädigung mit rd. ATS 2.000,00 pro Hafttag wurde vom OGH als mit dem von der dortigen Klägerin erlittenen „üblichen Haftübel“ durchaus in Einklang stehend erachtet. In der verwiesenen Berufungsentscheidung vom 08.11.1999, 14 R 154/99s, war das OLG Wien davon ausgegangen, daß der OGH bis dahin zwar noch keine Haftentschädigungen zugesprochen habe, welche der Schmerzengeldbemessung für die Abgeltung mittelschwerer Schmerzen körperlicher Natur entsprechen würde, wohl aber andererseits in JBl. 1992, 53 eingeräumt habe, daß seelisches Ungemach mitunter weit weniger leicht zu ertragen sei als körperliche Schmerzen.
Diese Linie behielt das OLG Wien in seiner Entscheidung vom 15.05.2000, 14 R 49/00d, bei und erkannte dem dortigen Kläger für insgesamt zweieinhalb Tage rechtswidriger Unterbringung in der Psychiatrie ATS 4.000,00 (EUR 290,69) an Entschädigung zu, welcher Betrag vom OGH zu 1 Ob 251/00v auf ATS 6.000,00 (EUR 436,03) erhöht wurde.
Als Zwischenergebnis läßt sich somit festhalten, daß ein Zusammenhang zwischen Schmerzengeld und Haftentschädigung in zweierlei Hinsicht gegeben ist:
Einerseits erfolgt -auch bei grundsätzlicher Ablehnung der sogenannten „Schmerzengeld-Richtsätze“ durch die Judikatur (vgl. zB Reischauer in Rummel2, Rz 45 zu § 1325 mwN.; ZVR 1976/142; ZVR 1979/183 uvam.)- in der Spruchpraxis der Amtshaftungsgerichte sehrwohl eine Orientierung an diesen Richtsätzen, indem „im allgemeinen“ für die Abgeltung des Haftübels dieses zumindest mit „leichten Schmerzen“ im Sinne der Richtsätze gleichgesetzt wird.
Andererseits schließt die Spruchpraxis der Amtshaftungsgerichte im Einzelfall keineswegs die Zuerkennung höherer als dieses „im allgemeinen“ herangezogenen Entschädigungssatzes aus, speziell wenn es im Zuge der Anhaltung zu „Verschärfungen“ gekommen ist, welche über das normale Haftübel hinausgingen.
Insofern ist für die Haftentschädigung gleichermaßen auch die Schmerzengeld-Judikatur heranzuziehen, wonach zwar einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS 0031075), wobei auch psychische Schmerzen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS 0031052) und es tendenziell geboten ist, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS 0031075).
In der Praxis wird man also grundsätzlich vom Schmerzengeld-Richtsatz für 'leichte Schmerzen' (d.s. in Wien derzeit EUR 100,00 / Tag) auszugehen haben, was in aller Regel sowohl von den angesprochenen Rechtsträgern als auch im Streitfall von den Amtshaftungsgerichten auch anerkannt wird, und 'bessert' für zusätzliche Unbillen wie gesundheitliche Beschwerden, Einzelhaft, Weihnachten, versäumte Familienanlässe, Verdienstentgang udgl. mehr nach oben hin nach.
Verschiedentlich bereits unternommene Versuche, sich anhand von vergleichbaren Anlaßfällen aus der Judikatur des EGMR an den dort gemäß Art. 41 EMRK zuerkannten Entschädigungen zu orientieren (wobei allerdings auch die regional verschiedene Kaufkraft mitzuberücksichtigen ist: EUR 2.000,- in der Türkei wären ceteris paribus wohl an die EUR 20.000,- in Österreich), haben bislang noch kein nennenswertes Ergebnis erbracht, sei es weil krasse Anlaßfälle, wo eine Überschreitung der 'Richtsätze' indiziert wäre, ohne größere Beteiligung der Öffentlichkeit außergerichtlich bereinigt werden konnten, oder sei es, weil bei den Anspruchstellern jeweils noch vor Klagseinbringung doch wieder die 'Kostenräson' gesiegt hat.
Auf Dauer dürfte sich aber die Diskrepanz zwischen dem Schadenersatzniveau des EGMR und jenem der österreichischen Amtshaftungs-Rechtsprechung kaum mehr aufrechterhalten lassen; dies auch vor dem Hintergrund einer gerade in der letzten Zeit zunehmend über die bisherigen Stränge schlagenden Schmerzengeld-Judikatur.
So wurden etwa in jüngerer Zeit vom OGH allein für 'Schockschäden' bzw. 'Trauerschmerzen' naher Angehöriger Schmerzengeldbeträge zwischen EUR 10.000,00 und 70.000,00 zugesprochen (vgl. zB OGH 30.10.2003, 2 Ob 186/03 x; 01.07.2004, 2 Ob 141/04 f; 21.04.2005, 2 Ob 90/05 g; skurril mutet idZ. auch der Zuspruch von EUR 5.000.00 an Schmerzengeld für psychische Störungen nach dem Verlust eines beim Ausparken überrollten Pudels an: LG Feldkirch, 14.10.1997, 8 Cg 262/96 g).
Soweit daher nicht ohnehin auch die 'normale' Haftentschädigung in Anlehnung an die allgemeine Schmerzengeld-Judikatur eine schrittweise Anhebung erfahren wird, dürfte die Lösung entweder in einer Politik der kleinen Schritte bestehen (d.h. in einer sukzessiven, geringfügigen Mehreinklagung von Haftentschädigung), oder in einem konsequenten Ausstreiten auch krasser Anlaßfälle, wenn nicht möglicherweise auch in einer Befassung des EGMR (mit dem Argument, daß der Haftentschädigungsanspruch zwar innerstaatlich anerkannt wurde, jedoch der geleistete Ersatz vor dem Hintergrund der Kostenbelastung des Anspruchstellers bzw. auch der in vergleichbaren Fällen vom EGMR zuerkannten Entschädigungen derart gering ausgefallen ist, daß von einer Nicht-Entschädigung gesprochen werden muß).
In diesem Zusammenhang ist es allerdings aus der Sicht des Praktikers nicht unbedingt als hilfreich anzusehen, daß sowohl der EGMR als auch die österreichischen Gerichte bei jeder sich bietenden Gelegenheit die strenge Einzelfallbezogenheit ihrer Entscheidungen betonen.
Artikel 5 Abs.5 EMRK gibt es ja schließlich, überspitzt formuliert, ebenfalls nur einen …
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